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461. Die Totenhand in Buchholz.

(Nach Ziehnert, Sachsens Volkssagen, 4. Auflage, Nr. 53 bei Gräße, Sagenschatz ec., Nr. 521.)


Als im Jahre 1730 der Totengräber auf dem Kirchhofe zu Buchholz ein Grab machen wollte, fand er im Sande noch eine ganz unverweste Totenhand, der aber der Gold- und kleine Finger wie abgehackt waren. Er zeigte dieselbe dem Pastor Melzer daselbst und dieser schlug nun im Kirchenbuche nach, wem dieselbe gehört haben möge, da er sich erinnerte, dass schon am 14. Juni des Jahres 1704 ihm von

dem damaligen Totengräber dieselbe Meldung gemacht worden sei, er aber demselben den Bescheid gegeben, die Hand wieder einzuscharren, weil sie wahrscheinlich an einer Wasserkluft gelegen und deshalb nicht habe verwesen können. Jetzt fand sich´s, dass die Hand dem im Jahre 1669 begrabenen Sohne des Stadtrichters von Buchholz, Andreas Müller, gehörte, der, weil er seine alte Mutter, die er bestohlen und die ihm den Diebstahl vorgeworfen, gemisshandelt und mit Ermordung bedroht, von dieser verflucht worden war. Dadurch war denn jene alte Sage bewiesen, dass dem, der sich an seinen Eltern vergeht, die Hand aus dem Grabe wächst.

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